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RR 1998 015

Regierungsrat — RR 1998 015

Zg Regierungsrat · 1998-07-14 · Deutsch ZG

§ 53 lit. a, § 54 Abs. 1, § 55 BO Zug – Eine Arealüberbauung hat gegenüber der Einzelbauweise erhöhten Anforderungen zu genügen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Der angefochtene Entscheid des Gemeinderates widerspricht den verfas- sungsrechtlich garantierten Grundfreiheiten, namentlich der Eigentums- sowie der Handels- und Gewerbefreiheit. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. (RRB, 7. Juli 1998). § 53 lit. a, § 54 Abs. 1, § 55 BO Zug – Eine Arealüberbauung hat gegenüber der Einzelbauweise erhöhten Anforderungen zu genügen. Aus den Erwägungen:

3. Bei einer Arealbebauung besteht nicht von vornherein ein Anspruch auf Konsumation der maximal möglichen Ausnützungsziffer. Gemäss § 55 BO Zug beträgt die maximale Ausnützung bei einer Arealbebauung 0,7. Dies ergibt einen Bonus von mehr als 40% gegenüber einer Einzelbauweise. Um in den Genuss des gesamten Bonus zu kommen, muss sich eine Überbau- ung besonders gut in das Landschaftsbild und die Quartierstruktur einglie- dern. Der Bonus darf nur dann vollumfänglich gewährt werden, wenn mit der Arealbebauung eine besonders gute städtebauliche und architektonische Lösung für eine städtebauliche Einheit mit Rücksicht auf das jeweilige Land- schaftsbild und die jeweilige Quartierstruktur erreicht wird. (RRB, 14. Juli 1998). 332